Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.  

 

II. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Verträge mit dem Kunden kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme zustande.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Die Angabe von technischen Informationen und Abgabe von Angeboten erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Kunden aber nicht von der Prüfung und der Eignung dieser Angaben für die beabsichtigten Verwendungszwecke und Anforderungen. Die Verantwortung hinsichtlich der Eignung und bestimmungsgemäßen Verwendung liegt beim Kunden. Produktoptimierungen, Materialänderungen und Zeichnungskorrekturen sind vorbehalten.

 

III. Lieferzeit / Lieferumfang

  1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung eine nicht nur unwesentliche Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.
  3. Können wir Lieferzeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
  4. Fälle Höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, b e-freien uns von unseren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; bei vorübergehenden Hindernissen jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Wegfall der Behinderung. . Das Vorliegen Höherer Gewalt wird insbesondere vermutet, bei (i) Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorakte, Sabotage, (ii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iii) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignung, (iv) Pandemie, Epidemie, (v) Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vi) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. Stellung von Sicherheiten oder Anzahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Teillieferungen sind im angemessenen Umfang zulässig, soweit sie für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.

 

IV. Versand / Gefahrtragung / Erfüllungsort

  1. Der Versand der Ware erfolgt von unserem Sitz aus auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittelns frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
  3. Für die Verpackung berechnen wir 2% des Nettowarenwertes.
  4. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

 

V. Preise

  1. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.
  3. Bei einem Netto-Auftragswert unter 100,- Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- Euro.

 

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung, soweit diese notwendig ist, sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand herauszuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.
  2. Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer in vollem Umfang ab, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.
  4. Wird der gelieferte Gegenstand dergestalt mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden oder vermischt, dass unser Eigentum an dem gelieferten Gegenstand erlischt, so tritt der Kunde uns die Forderung zur Sicherheit in Höhe des Verhältnisses des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den übrigen verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung ab, die ihm aufgrund der Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

VIII. Beschaffenheit / Beschaffungsrisiko / Garantien

  1. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
  2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder unserer Produktinformation zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
  3. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
  4. Bauteile, Bauelemente sowie Baugruppen, die nach Kundenvorgabe beschafft oder durch den Kunden beigestellt werden, müssen den anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf den Umweltschutz, Stoffverbote und Beschränkungen entsprechen. Die Prüfung der Auswahl dieser Komponenten obliegt dem Kunden.

 

IX. Haftung für Mängel

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Mangelrügen dar.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
  3. Im Falle der berechtigten Mangelrüge werden wir nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware unentgeltlich nachbessern oder eine mangelfreie Ware neu liefern, soweit dies für uns keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
  4. Der Kunde wird uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben...
  5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nach Ablieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist..
  6. Im Rahmen der Nacherfüllung werden Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache von uns nicht übernommen.
  7. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  8. Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt ist, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  9. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Mängeln des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird.
  10. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Handelt es sich um den Ersatz von Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen verursacht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

X. Gesamthaftung / Produkthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung als in Ziffer IX. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Ziffer (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Schadenersatzanspruches statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit wir für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richtet sich der Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

XI. Einhaltung Exportkontrollvorschriften

1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

2. Der Kunde wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

  • er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;
  • solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
  • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

3. Der Kunde wird seine Unterlieferanten ebenfalls auf die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen der Exportkontrollvorschriften verpflichten und deren Einhaltung mit angemessenen Mitteln kontrollieren.

4. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns erforderlich, wird der Kunde nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontroll-beschränkungen zur Verfügung stellen.

5. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

 

XII. Rücktritt

  1. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter den in den Ziffern IX. und X. genannten Voraussetzungen zu.
  2. Haben wir die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

 

XIII. Datenschutz

  1. Bopla und der Kunde verpflichten sich, bei der im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, von denen die Parteien Kenntnis erlangen, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung verarbeitet und niemals zu anderen Zwecken an Dritte weitergegeben, veräußert oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt.
  2. Werden persönliche Daten zur Erfüllung dieses Vertrages an verbundenen Unternehmen i.S.v.§§ 15 ff. AktG oder Dritte weitergegeben, beschränken sich die Vertragsparteien auf diejenigen Informationen, die zur Erbringung der jeweiligen Leistungen nötig sind. Der jeweilige Empfänger darf diese persönlichen Daten ausschließlich zur Erbringung der angeforderten Leistung oder der Durchführung der notwendigen Transaktion, die im Auftrag der Vertragspartei durchgeführt wird, verwenden. Die Empfänger werden dabei auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze verpflichte

 

XIV. Gerichtsstand / anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft; wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch vor jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Wir sind deshalb nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und sind hierzu auch nicht bereit.
  3. Es gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht (BGB/HGB). Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

 

XV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser AllgemeinenVerkaufsbedingungen.

 

XVI. Unternehmerische Verantwortung

Im Rahmen unserer unternehmerischen Verantwortung haben wir uns auf den Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe verpflichtet, der unter phoenix-mecano.ch/de einsehbar ist.

 

Stand 06/2023